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Das Auto ist kein Wohnzimmer – im Fahrzeug ist mehr verboten als viele glauben

 

Die Straßenverkehrs-Ordnung enthält nur wenige konkrete Verbote – verlangt aber ständige Aufmerksamkeit. Essen, Trinken oder sogar Körperpflege sind nicht ausdrücklich untersagt. Trotzdem können sie teuer werden, wenn dadurch die Konzentration leidet. Maßgeblich ist immer § 1 StVO: Wer fährt, muss jederzeit Herr der Lage sein.
Besonders streng ist der Gesetzgeber bei elektronischen Geräten. Nach § 23 Abs. 1a StVO ist nicht nur das Handy betroffen, sondern jedes elektronische Gerät. Entscheidend ist ein simples Kriterium:
Wird das Gerät in die Hand genommen, ist die Nutzung verboten.
Schon ein kurzes Antippen oder Ausschalten reicht aus.
Erlaubt sind nur freihändige Lösungen – etwa Sprachsteuerung oder eine feste Halterung. Doch auch hier gilt: Sobald die Aufmerksamkeit leidet, drohen Bußgeld und Punkte.
Das Verkehrsrecht kennt dabei erstaunliche Widersprüche: In einem Notizbuch zu blättern ist erlaubt – das Handy für denselben Zweck kurz in die Hand zu nehmen nicht.
Wichtig für Betroffene: Nicht jede angebliche Handynutzung ist leicht beweisbar. Wer mit einem Vorwurf konfrontiert wird, sollte keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Oft entscheidet nicht, was passiert ist – sondern, was nachgewiesen werden kann.

Fachanwalt Oliver Schüler aus Berlin, kennt die Tücken des Gesetzes und hat schon vielen Autofahrern geholfen, denen einen Verstoß vorgeworfen wurde.

Posted by on 8. Februar 2026.

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Categories: Allgemein

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