BPtK zum GeDIG: Digitalisierung muss der Patientenversorgung dienen / Kein Eingriff in das psychotherapeutische Vertrauensverhältnis. Chancen sinnvoll nutzen

\“Die Nutzung dieser Daten muss dabei in erster Linie der Patientenversorgung dienen. Krankenkassen sollen nicht in die heilkundliche Versorgung eingreifen dürfen\“, mahnt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke.\“Dass es den Krankenkassen auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung von Daten aus der elektronischen Patientenakte demnächst möglich sein soll, Leistungsempfehlungen zu erteilen, stellt einen systemfremden und fachlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den heilkundlichen Kompetenzbereich von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen dar und gefährdet die Vertrauensbeziehung zwischen Patient*innen und ihren Behandler*innen\“, so Benecke weiter.
Angesichtsökonomischer Interessenkonflikte und negativer Erfahrungen der Versicherten mit der Beratung durch die Krankenkassen – wie bereits beim Krankengeldbezug – lehnt die BPtK eine weitere Einmischung der Krankenkassen in die Behandlung beziehungsweise den Zugang zur Behandlung an den Ärzt*innen undPsychotherapeut*innen vorbei ab.
Die voranschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens eröffnet zugleich Möglichkeiten, Mehrwerte für die Versorgung von Patient*innen zu schaffen, den Nutzen der elektronischen Patientenakte (ePA) im Versorgungsalltag auszubauen sowie die Steuerung und Koordination der Versorgungsprozesse zu verbessern und effizienter zu gestalten. Damit daraus – nicht zuletzt bei Einführung eines Primärversorgungssystems – ein tatsächlicher Nutzen für die Versorgung von Patient*innen mit psychischen Erkrankungen entsteht, müssen auch Psychotherapeut*innen elektronische Überweisungen ausstellen können und Zugriff auf vertragsärztliche elektronische Überweisungen erhalten. Dies darf sich nicht auf das Konsiliarverfahren zu Therapiebeginn beschränken, sondern muss den gesamten Behandlungsprozess umfassen und insbesondere psychotherapeutische Überweisungen in die hausärztliche und psychiatrische Versorgung einschließen. Hierfür bedarfes eines ausdrücklichen Auftrags an die Partner*innen des Bundesmantelvertrags.
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Ulrike Florian
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