Bonitätsprüfung im Bewerbungsprozess: Wann Betreibungsregisterauszüge zulässig sind

Das Betreibungsregister: Der Standard-Baustein
Der Betreibungsregisterauszug dokumentiert laufende und abgeschlossene Betreibungsverfahren, Verlustscheine und Pfändungen. Im Bewerbungsprozess wird er typischerweise beim Betreibungsamt des aktuellen Wohnsitzes eingeholt, bei längeren Laufbahnen auch bei früheren Wohnsitzen – üblicherweise für die letzten zwei bis fünf Jahre.
Wann ist eine Bonitätsprüfung verhältnismässig?
Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch hier zentral. Eine Prüfung der finanziellen Integrität ist regelmässig zulässig bei Positionen im Finanzsektor, bei Funktionen mit Budgetverantwortung oder Zeichnungsbefugnis, bei Mitarbeitenden mit Zugang zu besonders schützenswerten Daten sowie bei Führungspositionen mit weitreichenden unternehmerischen Entscheidungskompetenzen. Für eine Sachbearbeitungsstelle ohne Finanzbezug hingegen ist ein Betreibungsregisterauszug in der Regel unverhältnismässig.
Ergänzende Bonitätsauskunft bei High-Risk-Positionen
Bei Positionen mit besonders hohem Risikoprofil– etwa CFO-Stellen oder Positionen mit weitgehenden Zeichnungsbefugnissen – kann ergänzend eine tiefergehende Bonitätsauskunft eingeholt werden. Diese liefert ein umfassenderes Bild der finanziellen Situation und geht über die reine Betreibungshistorie hinaus.
Faire Bewertung und Einwilligung
Betreibungsregisterauszüge und Bonitätsauskünfte dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kandidaten eingeholt werden. Ergebnisse sind zudem fair und im Kontext zu bewerten: Ein einzelner, alter Verlustschein ist anders zu werten als eine Häufung aktueller Betreibungen. Der Kandidat sollte die Möglichkeit haben, sich zu Ergebnissen zu äussern, bevor daraus Konsequenzen für das Bewerbungsverfahren gezogen werden.
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