Betreuungsdienst gründen ohne Pflegeausbildung

Was§ 45a SGB XI ermöglicht
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde der Zugang zu anerkannten Betreuungsleistungen grundlegend erweitert. Seither können Betreuungsdienste gegründet werden, die ihre Leistungen direkt mit den Pflegekassen abrechnen, ohne dass der Gründer eine pflegerische Berufsausbildung vorweisen muss.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 erhalten monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, den sie für Leistungen anerkannter Betreuungsdienste einsetzen können. Das schafft eine planbare Einnahmebasis von Beginn an.
Die wichtigsten Voraussetzungen imÜberblick
Wer einen Betreuungsdienst gründen möchte, benötigt kein Pflegestudium. Entscheidend sind ein einwandfreies Führungszeugnis, kaufmännisches Grundverständnis, geeignete Büroräumlichkeiten am Standort sowie die Bereitschaft zur Zertifizierung als Alltagsbegleiter. Die Anerkennung durch die zuständige Pflegekasse ist zwingend erforderlich, die genauen Voraussetzungen variieren je nach Bundesland.
Ein wachsender Markt
Mit aktuell 5,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland und einer Prognose von bis zu 7,6 Millionen bis 2035 wächst die Nachfrage nach professioneller Alltagsbegleitung kontinuierlich. Über 80 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, ein Markt der von klassischen Pflegediensten allein nicht mehr bedientwerden kann.
Heinzelmännchen Franchise begleitet Gründer von Anfang an
Die Heinzelmännchen Franchise GmbH unterstützt angehende Betreuungsdienst-Gründer im gesamten DACH-Raum, von der Standortanalyse über die Pflegekassenzulassung bis hin zur Mitarbeitergewinnung. Aktive Standorte bestehen in Leverkusen, Düsseldorf, Bergisch Gladbach, Rheinfelden, Passau, Landsbergam Lech und Zeitz.
Weitere Informationen zum Thema Betreuungsdienst gründen, den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Franchisesystem gibt es unter:
www.heinzelmaennchen-franchise.de/betreuungsdienst-gruenden
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