BGH-Urteil zur Arzneimittelpreisbindung: Wettbewerbsgefälle politisch angehen

Mit Spannung wurde das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Gewährung von Boni beim Versand rezeptpflichtiger Medikamente erwartet. Das Urteil hat ganz aktuell keine direkten Folgen für den Apothekenmarkt, wirft aber erneut ein Schlaglicht auf die umstrittene Preisbindung für verschreibungspflichtigeArzneimittel.
Marktpraxis unter Druck: Boni als Preisnachlass?
Konkret ging es um die Praxis, Kundinnen und Kunden beim Bezug rezeptpflichtiger Medikamente einen Bonus in Höhe von 3 Euro pro Medikament (maximal 9 Euro pro Rezept) zu gewähren. Der BGH hatte zu bewerten, ob solche Boni gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstoßen und damit unzulässige Preisnachlässe darstellen. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf den Wettbewerb im deutsche Apothekenmarkt, insbesondere auf das Geschäftsmodell von internationalen Versandapotheken, die mit zusätzlichen Anreizen arbeiten.
EuGH-Rechtsprechung stellt nationale Regelungen schon 2016 infrage
Brisant ist die unionsrechtliche Dimension: Bereits 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-148/15 -\“DocMorris\“) entschieden, dass die deutsche Preisbindung eine unzulässige mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen kann. Der BGH musste nun abwägen, ob nationale Schutzziele wie die Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung und der Gesundheitsschutz eine Ausnahme rechtfertigen und damit das Preisbindungsmodell stützen oderweiter aufweichen. Auch wenn die konkrete Norm, um die es seinerzeit ging, so nicht mehr existiert und zwischenzeitlich im SGB V geregelt ist (hatBVDVA seinerzeit als Chancegesehen), so ist das jüngste BGH-Urteil doch ein Signal an die Politik, endlich gleiche wettbewerbliche Bedingungen für alle zu schaffen.
Signalwirkung auch für Apotheken und Arzneimittelversandhandel
Das Urteil beeinflusst, wie sich der Wettbewerb zwischen Vor-Ort-Apotheken und grenzüberschreitend tätigen Versandapotheken weiter gestaltet. Während reine Vor-Ort-Apotheken die Preisbindung als Schutz sehen, fordern Versandapotheken seit Langem mehr Flexibilität. So tritt auch der BVDVA für wettbewerbliche Elemente über den Preis ein, aber in klaren Grenzen nachoben wie nach unten. Schon 2017 wurde dafür das BVDVA-Modell der\“Leitplanken\“entwickelt.Daseinsvorsorge und Wettbewerb stehen nicht im Widerspruch. Daran hat sich nichts geändert. Die Entscheidung des BGH hat in jedem Fall Einfluss auf regulatorische Anpassungen in der Zukunft.
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