Betreuungsunterhalt nur für kurzen Zeitraum
(DAV). Ein Elternteil kann Anspruch aufBetreuungsunterhalthaben, wenn er sich vorrangig um das gemeinsame Kind kümmert und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. So soll sichergestellt werden, dass die Betreuung des Kinds nicht zu finanziellen Nachteilen führt.
Die Eltern hatten sich drei Monate nach der Geburt des Kinds im September 2022 getrennt. Der Vater zahlte der Mutter bis einschließlich August 2023 monatlich rund 360 Euro Unterhalt sowie zusätzlich Kindesunterhalt. Die Mutter verlangte darüber hinaus Betreuungsunterhalt für die Zeit von September 2022 bis Juni 2025.
Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt
Vor Gericht konnte sie sich damit jedoch nur in geringem Umfang durchsetzen. Das zuständige Gericht sprach ihr lediglich für September und Oktober 2022 je rund 100 Euro zu – insgesamt also rund 200 Euro Betreuungsunterhalt.
Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts sei die Lebensstellung der Mutter. Diese orientiere sich am Einkommen, das diese ohne Geburt des Kindes erzielt hätte. Vor der Geburt verfügte die Frau über rund 1.275 Euro netto im Monat.
Im ersten Jahr nach der Geburt bekam die Mutter monatlich knapp 830 Euro Elterngeld. Davon wurden wiederum knapp 530 Euro auf ihren Bedarf angerechnet. Daraus ergibt sich, dass ihr von September 2022 bis Juli 2023 noch rund 750 Euro pro Monat fehlten, um ihren Bedarf vollständig zu decken. Im August 2023 hatte sie gar kein Einkommen. Ab September 2023 erhielt sie zunächst Unterstützung nach dem SGB II, ab Oktober 2023 konnte sie ihren Bedarf wieder durch eigenes Einkommen decken.
Da der Vater in dieser Zeit nur eingeschränkt zahlen konnte, stand der Mutter für September und Oktober 2022 jeweils rund 100 Euro Betreuungsunterhalt zu. In den Monaten November und Dezember 2022 bekam sie bereits den vollen regulären Unterhalt von 360 Euro, sodass für diese Monate kein weiterer Anspruch bestand.
Kein Einsatz des Vermögens für Unterhaltszahlungen
Einen Rückgriff auf das Vermögen des Vaters lehnte das Gericht ab. Nach Abzug eines Schonbetrags von 10.000 Euro verfügte er zwar über 32.000 Euro, benötigte diese jedoch nachweislich zur Sicherung seiner eigenen Existenz und für den Aufbau einer Altersvorsorge, da er als Selbständigernicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.
Oberlandesgericht Brandenburg am 4. November 2024 (AZ: 3 UF 187/23)
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