Aktien-Community wehrt sich gegen Trade-Stornierungen der SociétéGénérale

Nach einer ersten rechtlichen Einschätzung ist eine Anspruchssituation grundsätzlich möglich. Ob die nachträgliche Stornierung rechtmäßig war, erscheint demnach keineswegs eindeutig.
Mistrade-Regeln gelten nicht automatisch
Sogenannte Mistrade-Regelungen sind im Wertpapierhandel von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt. Nach Einschätzung der prüfenden Kanzlei kommt es jedoch nicht auf ihre abstrakte Zulässigkeit an, sondern darauf, ob sie im konkreten Einzelfall wirksam Vertragsbestandteil geworden sind, ob ihre Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren und ob die SociétéGénérale den behaupteten Referenzpreis nachvollziehbar und rechtlich überprüfbar bestimmt hat. Nach der bisherigen Ersteinschätzung bestehen an mehreren Punkten mögliche Angriffspunkte gegen die Position der Bank.
Bestimmung des Referenzpreises wirft Fragen auf
Ein zentraler Punkt ist die Frage nach dem maßgeblichen Referenzpreis. Nach den der Community vorliegenden Informationen soll die Bank selbst darauf verwiesen haben, dass zum Zeitpunkt der Geschäfte keine offiziell quotierten Preise der maßgeblichen US-Referenzbörse verfügbar und eine Fair-Value-Bestimmung auf Basis aktueller Börsenkurse nicht möglich gewesen sei. Damit gehe es nach Einschätzung der Kanzlei gerade nicht um einen offensichtlichen Preisfehler, sondern um die vorgelagerte Frage, ob und auf welcher Grundlage überhaupt ein rechtlich belastbarer Referenzpreis bestimmt werden konnte. Im Streitfall müsse die Bank nachvollziehbar darlegen, wann welche Informationen vorlagen und wie der behauptete Referenzpreis konkret ermittelt wurde.
Dauer der Kursstellung könnte eine Rolle spielen
Hinzu kommt, dass die betroffenen Kurse nach den bislang vorliegenden Informationen nicht nur für wenige Sekunden, sondern über einen längeren Zeitraum gestellt wurden. In dieser Zeit seien zahlreiche Orders ausgeführt und zunächst ordnungsgemäß verbucht worden. Je länger ein professioneller Market Maker verbindliche Kurse stelle und Geschäfte tatsächlich ausführe, desto weniger selbstverständlich erscheine – so die Einschätzung der Kanzlei – die spätere Einordnung als bloßer technischer Fehler oder klassischer Mistrade.
Späterer Kursverlauf ist nicht allein entscheidend
Der spätere Marktverlauf könne allenfalls ein Indiz sein. Maßgeblich sei nach Einschätzung der Kanzlei ausschließlich die Markt- und Informationslage im Zeitpunkt der jeweiligen Geschäftsabschlüsse. Gerade bei Biotech-Unternehmen könnten Übernahmegerüchte erhebliche Kursbewegungen auslösen, ohne dass sich daraus automatisch ein eindeutig bestimmbarer Fair Value ableiten lasse. Auch eine Preisbestimmung nach\“billigem Ermessen\“sei rechtlichüberprüfbar und müsse methodisch nachvollziehbar am tatsächlichen Marktgeschehen ausgerichtet sein.
Wie es weitergeht
Wie Gerichte den konkreten Sachverhalt bewerten würden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös vorhersagen. Die Ersteinschätzung zeigt nach Angaben von sharedeals.de jedoch, dass gewichtige rechtliche Fragen offen sind und die Rechtmäßigkeit der Stornierungen nicht als selbstverständlich angesehen werden kann. Die Community will die betroffenen Fälle weiter bündeln und gemeinsam mit anwaltlicher Unterstützung die sinnvollen nächsten Schritte prüfen. Eine möglichst vollständige Dokumentation der Einzelfälle soll die Grundlage für das weitere Vorgehen bilden.
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