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Adoption des Neffen gescheitert – Zweifel an Eltern-Kind-Beziehung

(DAV). Spielen bei der Adoption mehrere Motive eine Rolle, dann muss das familienbezogene das Hauptmotiv sein. Familienfremde Gründe könne zum Beispiel steuerrechtliche Vorteile sein.

Der Mann wollte seinen volljährigen Neffen adoptieren. Der Vater des jungen Manns ist geschieden und der Zwillingsbruder des Onkels. Der Neffe – der Anzunehmende – hatte schon immer sowohl ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern als auch ein enges familiäres Verhältnis zu dem Annehmenden. Dieses intensivierte sich nach der Trennung der Eltern des Anzunehmenden. Der Onkel berät den Neffen in Ausbildungsfragen und finanziert unter anderem sein Studium. Nach eigenen Angaben ist er Millionär.

Kein rein familienbezogenes Motiv –Ablehnung der Adoption

Das Gericht lehnte die Adoption ab. Die sittliche Rechtfertigung der Adoption sei nicht gegeben. Zwar hätten sich die Richter beim Anhörungstermin davon überzeugt, dass das Verhältnis zwischen Onkel und Neffen sehr herzlich sei, doch bestünden Zweifel, dass der Adoption ein rein familienbezogenes Motiv zugrunde liege. Die Richter sahen unter anderem auch steuerrechtliche Motive. Auch wenn die Beteiligten versicherten, dass dies für die Adoption keine Rolle spiele, müsse man in Betracht ziehen, dass durch die Adoption dem Staat Steuereinnahmen in beträchtlicher Höhe entgehenwürden. Darüber hinaus hatten die Richter Zweifel, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei oder entstehe.

Eltern-Kind-Verhältnis wesentlich für Adoption

Eine Eltern-Kind-Beziehung sei wesentlich durch eine dauerhafte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand und innere Verbundenheit geprägt. Für die Entstehung einer Eltern-Kind-Beziehung sprächen Gemeinsamkeit, familiäre Bindungen und innere Zuwendung. Es müsse sich um ein solches Maß an innerer Verbundenheit handeln, dass sich die Beziehung klar von einer engen Freundschaft oder engen Verbundenheit zwischen Verwandten abhebe.

Das konnte das Gericht in diesem Fall nicht erkennen. Insbesondere habe der Anzunehmende nichtüberzeugend dargelegt, dass er dem Annehmenden gegenüber eine dauerhafte Bereitschaft zum Beistand empfinde und auch zum Ausdruck bringe. Ebenso bleibe offen, in welcher Weise er gegenwärtig für den Annehmenden die besondere Stellung eines Kinds habe, also einer Person, die gezeichnet durch eine lange familiäre Bindung jederzeit bereit sei, für den Elternteil\“einzuspringen\“oder anwesend zu sein, um ihn emotional zu unterstützen oder einfach zu lieben.

Oberlandesgericht Köln am 30. Januar 2025 (AZ: 14 UF 6/25)

Posted by on 4. September 2025.

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Categories: Allgemein

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