§8 WEG–Begründung von Wohnungseigentum durch vertragliche Vereinbarung

In der Praxis ist diese Regelung besonders relevant bei Aufteilungen von Mehrfamilienhäusern, bei Erbengemeinschaften, Bauträgerprojekten oder bei nachträglicher Begründung von Wohnungseigentum. Die Eintragung im Grundbuch hat konstitutive Wirkung: Erst durch sie entsteht rechtlich selbstständiges Wohnungseigentum, das verkauft, belastet oder vererbt werden kann.
§ 8 WEG ergänzt damit die Regelung des § 3 WEG, der die Begründung durch einseitige Teilungserklärung erlaubt – etwa durch den Alleineigentümer eines Grundstücks. § 8 betrifft dagegen den Fall, dass mehrere Personen gemeinsam Sondereigentum begründen wollen.
Für Verwalter, Notare und Eigentümergemeinschaften ist es wichtig zu wissen, auf welchem Weg das Wohnungseigentum entstanden ist – denn davon hängen oft die Struktur der Gemeinschaftsordnung, bestehende Vereinbarungen und Sonderregelungen ab. Auch spätere Änderungen an der Gemeinschaftsordnung oder Umwandlungen von Teileigentum bedürfen stets der formellen Zustimmung und Eintragung.
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