§6 WEG–Wohnungseigentum und Teileigentum: Wo liegt der Unterschied?

Beim Wohnungseigentum handelt es sich um das Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung zu Wohnzwecken. Das Teileigentum dagegen betrifft andere, ebenfalls abgeschlossene Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen – zum Beispiel Gewerbeeinheiten, Ladengeschäfte, Praxen oder Lagerräume.
Diese Unterscheidung hat erhebliche Konsequenzen. So gelten im Wohnbereich besondere gesetzliche Vorschriften zum Mieterschutz, zur Nutzung und zur Rücksichtnahme. Im Teileigentum kann dagegen gewerblich gearbeitet werden – allerdings nur im Rahmen der Zweckbestimmung laut Teilungserklärung und unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots gegenüber anderen Eigentümern.
In der Praxis führen gemischte Anlagen aus Wohn- und Teileigentum häufig zu Konflikten – etwa bei Lärm, Lieferverkehr, Werbeanlagen oder Öffnungszeiten. Auch die Betriebskostenverteilung und die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (z.?B. Müllplätze, Tiefgarage) sind oft streitanfällig.
Verwalter und Eigentümer sollten deshalb bereits bei der Teilungserklärung und der Beschlussfassung auf die Zweckbestimmung achten und klare Regelungen treffen.
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