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§3 WEG–Was zählt zum Gemeinschaftseigentum in der WEG

 

§ 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschreibt, was zum gemeinschaftlichen Eigentum in einer Wohnungseigentumsanlage zählt. Dazu gehören das Grundstück sowie alle Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen. Besonders wichtig sindBauteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind– etwa tragende Wände, Dach oder Fundament – sowie Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, wie Treppenhäuser, Aufzüge oder zentrale Heizungsanlagen.

In der Praxis ergeben sich daraus zentrale Verwaltungsaufgaben: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) trägt die Verantwortung für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Bauliche Veränderungen bedürfen eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Auch Fenster, Versorgungsleitungen und die Fassade zählen meist dazu – auch wenn sie sich teilweise im Bereicheinzelner Wohnungen befinden.

Für Eigentümer und Verwalter gilt daher: Die klare Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum ist entscheidend, um Rechte, Pflichten und Kosten korrekt zuzuordnen. Neben dem Gesetz sind Teilungserklärung und Aufteilungsplan maßgebliche Dokumente zur Einordnung.

Posted by on 16. Juli 2025.

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Categories: Allgemein

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