Wenn das Pferd zum Rechtsfall wird

Wer haftet, wenn die Stute tobt?
Hengst Willy graste ruhig auf der Weide, als Stute Cindy auf ihn zulief und nach ihm trat. Dabei traf sie den Hengst so unglücklich am Vorderbein, dass es brach. Die komplizierte Operation in Höhe von 11.000 Euro wollte die Halterin des Hengstes von der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Stutenbesitzerin erstattet bekommen. Doch die Versicherung wollte laut ARAG Experten nur die Hälfte zahlen. Die Begründung des Unternehmens: Es habe sich eine beidseitige Tiergefahr verwirklicht, weshalb eine hälftige Quotelung des Schadens gerechtfertigt sei. Damit war die Halterin des Hengstes allerdings nicht einverstanden und zog vor Gericht. Zunächst mit Erfolg. Denn die Richter aus erster Instanz waren der Auffassung, dass vom ruhig grasenden Hengst keine Gefahr ausging und verpflichteten die Versicherung, die vollen OP-Kosten zu übernehmen. Dem widersprach das Oberlandesgericht Celle, sodass es am Ende bei einer hälftigen Kostenteilung blieb (Az.: 2 U 126/25).
Aufs falsche Pferd gesetzt
Eine Gewährleistung lässt sich grundsätzlich auch beim Pferdekauf ausschließen. Doch dafür gibt es Grenzen. Im konkreten Fall hatte eine Hobbyreiterin nach einem Pferd für den sportlichen Einsatz gesucht und dies auch im Verkaufsgespräch klar kommuniziert. Nach einem Proberitt kaufte sie das Tier für 13.800 Euro, obwohl im schriftlichen Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen worden war. Kurz darauf stellte ein Tierarzt erhebliche Probleme im Bereich des Kniegelenks fest. Ein Sachverständiger bestätigte später, dass das Pferd wegen sogenannter Fremdkörper im Gelenk dauerhaft nicht für den Reitsport geeignet sei. Nach Auffassung der Richter durfte sich die Käuferin trotz Haftungsausschluss darauf verlassen, ein für den vereinbarten Zweck geeignetes Sportpferd zu erhalten. Entscheidend war dabei nicht nur der Vertragstext, sondern auch das, was imVerkaufsgespräch besprochen wurde. Die Verkäuferin musste daher das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten (Landgericht Frankenthal, Az.: 7 O 257/22).
Vom Pferdehintern geschubst
Bei dem Versuch, mit dem Fahrrad an zwei Pferden vorbeizufahren, stürzte eine Radfahrerin. Eines der Tiere hatte einen Schritt zur Seite gemacht und die Radlerin mit dem Hinterteil von ihrem Gefährt geschubst. Dabei zog sie sich diverse durchaus schwere Verletzungen zu, unter anderem einen Trümmerbruch einer Schulter. Daraufhin forderte sie Schmerzensgeldund Schadensersatz von der Reiterin und Halterin des Pferdes. Die behauptete zwar zunächst, die Radlerin sei durch ihr eigenes Bremsmanöver gestürzt, doch zahlen musste sie nach Information der ARAG Experten am Ende trotzdem. Denn egal, ob direkter oder indirekter Körperkontakt zwischenPferd und Radfahrerin – es genügt, wenn der Sturz auch nur durch die Gefahr des Tieres geschieht (Landgericht Koblenz, Az.: 9 O 140/21).
Behandlungskosten können höher als Wert des Tieres sein
Wird ein Tier verletzt, so kann es sein, dass der Schädiger Behandlungskosten tragen muss, die den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteigen. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, das die Halterin eines Hundes zum Ersatz der Behandlungskosten für ein Pferd verurteilte. Das Pferd wurde von dem Hundüber eine weite Strecke gejagt, stürzte dabei mehrfach und zog sich schwere Verletzungen zu. Ein Halter trage Verantwortung für ein Tier als Mitgeschöpf, so die Begründung der Richter (Az.: 20 U 36/20).
Beweislast liegt beim Tierarzt
Behandlungsfehler gibt es nicht nur in der Humanmedizin. Längst wird die dort geltende Beweislastumkehr auch in der Tiermedizin angewendet: Unterläuft einem Tierarzt ein schwerwiegender Behandlungsfehler und geht der Fall vor Gericht, muss der Veterinär beweisen, dass seine Behandlung korrekt war. Bislang lag die Beweislast beim Tierhalter. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem eine Pferdebesitzerin den Tierarzt verklagte, der eine Wunde am Bein ihres Pferdes zwar genäht, aber nicht erkannt hatte, dass auch der Knochen angeknackst war. Der Knacks wurde zum richtigen Bruch, das Pferd musste eingeschläfert werden.Nach früherer Rechtsprechung hätte die Pferdebesitzerin dem Arzt nachweisen müssen, dass er geschlampt hat. Doch durch die geänderte Rechtslage war nun der Arzt in der Beweispflicht – die er nicht erbringen konnte (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 247/15).
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