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Tipico muss Spieler Verlust in Höhe von rund 112.500 Euro erstatten

München, 17.09.2025. Mehr als 112.500 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte beim Sportwettenanbieter Tipico verspielt. Jetzt hat er Anspruch auf Rückzahlung seiner Verluste. Das hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 12. August 2025 entschieden. Dabei stellte das Gericht klar, dasses für den Rückzahlungsanspruch unerheblich ist, ob der Kläger die Sportwetten online von seinem privaten Computer oder in stationären Wettbüros abgeschlossen hat.

Der Kläger hatte zwischen Dezember 2014 und dem 7. Oktober 2020 an Sportwetten des Anbieters Tipico teilgenommen und dabei unterm Strich rund 112.500 Euro verloren. Über die in Deutschland erforderliche Lizenz für Online-Sportwetten verfügte Tipico in diesem Zeitraum nicht, die Genehmigung wurde erst am 9. Oktober 2020 erteilt.„Ohne gültige Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele, zu denen auch Sportwetten im Internet gehören, in Deutschland verboten. Wir haben für unseren Mandanten daher auf Rückzahlung der Verluste geklagt“, sagt Rechtsanwalt Steffen Liebl, CLLB Rechtsanwälte.

Das LG Essen bestätigte, dass Tipico gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 verstoßen habe, weil der Wettanbieter im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Lizenz verfügte. Dabei betonte das Gericht, dass das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen auch nicht gegen europäisches Recht verstoße. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig, so dass der Kläger Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste habe, entschied das LG Essen.

„Erwähnenswert ist, dass das Gericht klarstellte, dass es für den Rückzahlungsanspruch unseres Mandanten keine Rolle spielt, ob er die Wetten online von seinem privaten Computer oder in sog. Wettshops abgeschlossen hat“, so Rechtsanwalt Liebl. Damit nahm das Gericht der Argumentation von Tipico den Wind aus den Segeln.

Der beklagte Wettanbieter hatte behauptet, dass der Kläger die Wetten in sog. Wettshops platziert habe, da er die Einzahlungen über Kundenkarten, die von Wettshops ausgehändigt werden, getätigt habe. Wenn die Wetten in den Wettshops abgeschlossen wurden, handele es sich rechtlich gesehen um stationäres Glücksspiel und nicht um Online-Glücksspiel. Daher könnten die Verträge auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot von Online-Glücksspielen nichtig sein.

Mit dieser Argumentation kam Tipico nicht durch. Denn einerseits habe der Kläger glaubhaft versichert, die Wetten ausschließlich online über private Endgeräte getätigt und dabei die Kundenkarten für die Einzahlung der Wetteinsätze genutzt zu haben und andererseits handele es sich ohnehin um dasselbe Wettangebot der Beklagten – ob online oder im Wettbüro, machte das LG Essen deutlich. Tipico unterhalte offensichtlich ein Franchisesystem mit rechtlich eigenständigen Wettshops. Dennoch bleibe Tipico der Anbieter und Organisator der Wetten, der die Quoten und Modalitäten festlegt. Ob der Spieler seine Wetteinsätze von fest installierten Terminals in Wettbüros tätige oder von privaten Endgeräten, könne daher dahinstehen, so das LG Essen. Denn letztlich liege eine Schädigung im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB vor, so dass der Spieler Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Tipico habe.

Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger an illegalen Online-Sportwetten teilgenommen hat. Es sei nicht erkennbar, dass ihm das Verbot bekannt war.

Das LG Essen wies auch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem vergleichbaren Fall zurück.

„Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Daher bestehen gute Chancen, Verluste aus Online-Sportwetten zurückzuholen, wie nicht nur das Urteil des LG Essen zeigt“, so Rechtsanwalt Liebl.

Posted by on 17. September 2025.

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Categories: Allgemein

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