Sturmschäden durch umstürzende Bäume: Neue Baumhaftung

Hintergrund der gesetzlichenÄnderung ist der Wegfall der bisherigen Beweislastumkehr. Bis zum 30. April 2024 musste der Baumhalter nachweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte – andernfalls wurde bei Schadenseintritt häufig eine Haftung bejaht. Danach greift nun das neue Haftungsregime ausschließlich bei konkreten Personen- oder Sachschäden durch Bäume, nicht jedoch bei z. B. Arbeitsunfällen beim Rückschnitt oder durch herabfallendes Obst. Die neue Regelung stellt drei zentrale Kriterien in den Mittelpunkt:
Wer haftet? Haftender Baumhalter ist die Person mit Verfügungsgewalt über den Baum, in der Regel Eigentümer oder Pächter des Grundstücks.
Wann haftet der Baumhalter? Nur wenn der Baum – etwa durch Alter, Krankheit oder ungünstige Lage – eine besondere Gefahr darstellt und eine zumutbare Prüfung bzw. Sicherung unterlassen wurde.
Welche Umstände gelten als maßgeblich? Standort, Baumzustand, mögliche Maßnahmen (z. B. Sicherung, Warnhinweise), und ob es sich um eine Umgebung mit erhöhter Gefahrenlage handelt, etwa nahe Spielplätzen oder viel genutzten Wegen.
Für Grundstückseigentümer und Anrainer bedeutet dies: Wer Bäume besitzt oder verwaltet, sollte weiterhin regelmäßig deren Zustand prüfen und dokumentieren – insbesondere bei großen, alten oder exponiert stehenden Bäumen. Auch wenn die neue Rechtslage die potenziellen Haftungsrisken von Baumhaltern mindern, führt an einem umsichtigen Umgang mit\“seinen\“Bäumen kein Weg vorbei.
Die ist eine Fachinformation derWiener Anwaltskanzlei Schmelz Rechtsanwälte. Eine Vollversion des Artikels können Siehier abrufen. Die Kanzlei Schmelz vertritt Privatpersonen inimmobilienrechtlichen Belangen, aber auch in Fragen desFamilienrechts,ErbrechtsoderFremdenrechts.
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