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Richtiges Verhalten als Beschuldigter im Verkehrsrecht

Redaktion:Herr Schüler, viele Betroffene wissen nicht, wie sie reagieren sollen, wenn ihnen ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird. Darf man die Tat einfach bestreiten?

Fachanwalt O. Schüler:
Ja. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, den Vorwurf vollständig zu bestreiten. Niemand muss sich selbst belasten. Die Behörden müssen Ihnen die Tat nachweisen – nicht umgekehrt. Deshalb ist es oft sinnvoll, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen.

Redaktion:
Gibt es Grenzen beim Bestreiten? Darf man beispielsweise jemand anderen als Fahrer benennen?

Fachanwalt O. Schüler:
Hier ist Vorsicht geboten. Sie dürfen die Tat bestreiten, aber Sie dürfen keinen anderen bewusst falsch beschuldigen. Wenn Sie etwa Ihren Bruder als Fahrer angeben, obwohl Sie wissen, dass er gar nicht gefahren sein kann, kann daraus schnell ein strafrechtlicher Vorwurf wie falsche Verdächtigung entstehen.

Redaktion: Und wie sieht es mit falschen Angaben aus, die vielleicht gar nicht absichtlich falsch sind?

Fachanwalt O. Schüler: Man muss unterscheiden. Wenn Sie sich etwa irren und sagen, Sie seien an dem Tag auf einem Geburtstag gewesen und nicht gefahren, ist das in der Regel unproblematisch. Gefährlich wird es erst, wenn Sie gezielt falsche Tatsachen erfinden oder eine andere Person benennen, um sich selbst zuentlasten.

Redaktion:Was ist, wenn man den tatsächlichen Fahrer nennt, dieser aber bestreitet später alles?

Fachanwalt O. Schüler:
Das kann problematisch werden. Wenn Sie jemanden benennen und dieser ein scheinbar stichhaltiges Alibi präsentiert, entstehen oft Beweisprobleme. Dann geraten unter Umständen auch Ihre Angaben in Zweifel. Deshalb sollte man Aussagen zur Fahrerfrage niemals spontan, sondern möglichst nach anwaltlicher Beratung machen.

Redaktion: Kommen wir zur Verkehrskontrolle. Wie sollte man sich verhalten, wenn die Polizei einen anhält?

Fachanwalt O. Schüler:
Sie müssen nur Ihre Personalien angeben und Führerschein sowie Fahrzeugpapiere vorzeigen. Zur Sache selbst müssen Sie nichts sagen. Eine völlig ausreichende Antwort ist: „Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.“

Redaktion: Viele erhalten später eine Vorladung zur Polizei. Muss man dort erscheinen und aussagen?

Fachanwalt O. Schüler:
Bei einer polizeilichen Vorladung besteht weder eine Pflicht zu erscheinen noch auszusagen. Anders kann es sein, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht die Vorladung anordnet– dann müssen Sie in der Regel erscheinen. Ihr Schweigerecht bleibt aber bestehen.

Redaktion:In der Praxis berichten Betroffene oft, dass Polizisten Druck ausüben, doch etwas zu sagen. Wie sollte man reagieren?

Fachanwalt O. Schüler:
Ruhig bleiben und höflich bleiben. Sie können einfach sagen: „Ich möchte mich zunächst anwaltlich beraten lassen und mache daher von meinem Schweigerecht Gebrauch.“ Das ist rechtlich korrekt und schützt Sie vor unüberlegten Aussagen.

Redaktion:Viele haben Angst, dass Schweigen wie ein Schuldeingeständnis wirkt.

Fachanwalt O. Schüler:
Diese Sorge ist verständlich, aber unbegründet. Schweigen darf rechtlich nicht als Schuld gewertet werden. Tatsächlich entstehen die meisten Probleme nicht durch Schweigen, sondern durch vorschnelle Erklärungen.

Redaktion:Wann sollte man einen Anwalt einschalten?

Fachanwalt O. Schüler:
Möglichst früh. Schon im Ermittlungsstadium kann ein Anwalt Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen und eine sinnvolle Strategie entwickeln. Gerade im Verkehrsrecht entscheidet oft der richtige Zeitpunkt über den Ausgang des Verfahrens.

Posted by on 17. Februar 2026.

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Categories: Allgemein

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