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Privatkrediten in Deutschland: Ein umfassenderÜberblick

 

Die rechtlichen Grundlagen der Rückforderung von Privatkrediten in Deutschland

Ein Privatkredit, juristisch auch als Privatdarlehen bezeichnet, ist ein Darlehen, das von natürlichen Personen als Kreditgeber gewährt wird, im Gegensatz zu Krediten von Banken oder anderen Finanzinstituten. Die rechtliche Grundlage für solche Darlehen in Deutschland bildet primär § 488 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift definiert den Darlehensvertrag und legt die Pflichten des Darlehensgebers fest, die vereinbarte Summe zur Verfügung zu stellen, sowie die Pflichten des Darlehensnehmers, diese Summe und vereinbarte Zinsen zurückzuzahlen. Ein wesentlicher Aspekt, der sich aus § 488 Absatz 3 BGB ergibt, ist, dass wenn keine spezifische Zeit für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt wurde, die Fälligkeit von der Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer abhängt. In diesem Fall beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

Obwohl ein Privatkreditvertrag gemäß § 488 Absatz 1 BGB auch mündlich rechtswirksam geschlossen werden kann, ist die Schriftform aus Gründen der Beweissicherheit dringend zu empfehlen. Ein schriftlicher Vertrag dient als klarer Nachweis der getroffenen Vereinbarungen und kann spätere Streitigkeiten über die Konditionen des Darlehens, insbesondere die Rückzahlungsmodalitäten, zu vermeiden helfen.

Ein solcher Vertrag sollte wesentliche Angaben wie die Namen und Adressen der Vertragsparteien, den Darlehensbetrag, das Datum der Auszahlung, die Rückzahlungsbedingungen (einschließlich etwaiger Ratenzahlungen und Fälligkeitsdaten), den vereinbarten Zinssatz (falls zutreffend) sowie die Unterschriften beider Parteien enthalten. Selbst wenn kein formeller schriftlicher Vertrag existiert, können andere Dokumente wie E-Mails, Nachrichtenverläufe, Kontoauszüge mit einem eindeutigen Verwendungszweck oder ein vom Schuldner unterzeichnetes Schuldanerkenntnis als Beweismittel dienen, um den Rückzahlungsanspruch nachzuweisen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei privaten Darlehen sind die steuerlichen Auswirkungen. Zinserträge aus privaten Darlehen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Werden Darlehen zinslos oder zu einem deutlich unter dem Marktniveau liegenden Zinssatz gewährt, kann das Finanzamt dies als Schenkung ansehen und gegebenenfalls Schenkungssteuer erheben, wobei sich die Schenkung dannauf den ersparten Zinsbetrag bezieht.

Ein Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.04.2022 (3 K 273/20) bestätigte beispielsweise, dass ein Darlehen ohne üblichen Zinssatz als steuerpflichtige Schenkung gewertet werden kann, wobei das Gericht den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % (§ 15 Bewertungsgesetz) als Maßstab heranzog. Die Freibeträge für Schenkungen variieren je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Darlehensgeber und -nehmer. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld über die potenziellen steuerlichen Konsequenzen eines privaten Darlehens zu informieren.

Der Ablauf der Rückforderung: Schritt für Schritt

Die Rückforderung eines privaten Darlehens kann in verschiedene Schritte unterteilt werden, die von informellen Kontaktaufnahmen bis hin zu gerichtlichen Maßnahmen reichen.

Außergerichtliche Maßnahmen

Zunächst sollte der Darlehensgeber bei ausbleibender Rückzahlung den Kontakt zum Darlehensnehmer suchen, um den Grund für den Zahlungsverzug zu erfragen. Oftmals kann eine einfache Zahlungserinnerung ausreichen, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Eine solche Erinnerung sollte den ursprünglichen Darlehensbetrag, das Fälligkeitsdatum und den aktuellen ausstehenden Betrag enthalten. In dieser Phase kann es auch hilfreich sein, dem Schuldner entgegenzukommen, indem man beispielsweise einen Zahlungsaufschub, eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung anbietet.

Bleibt die Zahlung trotz der freundlichen Zahlungserinnerung aus, sollte der Darlehensgeber eine formelle Mahnung an den Schuldner senden. Es empfiehlt sich, diese Mahnung per Einschreiben mit Rückschein oder per Einwurf-Einschreiben zu versenden, um einen Nachweis über den Versand und den Empfang zu haben. Über die Absendung und den Inhalt des versandten Schreibens sollte ein Gedächtnisprotokoll angefertigt werden. Die Mahnung sollte den ausstehenden Darlehensbetrag bzw. die ausstehenden Zinszahlungen, das ursprüngliche Fälligkeitsdatum sowie eine neue, angemessene Frist (üblicherweise 10 bis 14 Tage) für die Zahlung enthalten. Zudem sollte der Schuldner in der Mahnung darauf hingewiesen werden, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist weitere rechtliche Schritte eingeleitet und zusätzliche Kosten entstehen können. Mit der Mahnung gerät der Schuldner rechtlich in Verzug, sofern er nicht bereits durch eine vorherige Vereinbarung (z.B. ein festes Zahlungsdatum) in Verzug geraten ist.

Der Eintritt des Verzugs hat wesentliche rechtliche Konsequenzen für den Schuldner. Ab diesem Zeitpunkt ist der Darlehensgeber berechtigt, Verzugszinsen auf den ausstehenden Darlehensbetrag zu fordern. Der gesetzliche Verzugszins beträgt aktuell fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Darlehensgeber kann zudem unter Umständen auch Schadensersatz für den durch den Verzug entstandenen Schaden verlangen, beispielsweise auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Gerichtliche Schritte

Sollte der Schuldner trotz der formellen Mahnung und dem Eintritt des Verzugs die Zahlung weiterhin verweigern, kann der Darlehensgeber gerichtliche Schritte einleiten. Eine Möglichkeit hierfür ist das gerichtliche Mahnverfahren. Dieses Verfahren ist ein vereinfachtes Gerichtsverfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Der Darlehensgeber stellt beim zuständigen Amtsgericht, dem zentralen Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes, einen Antrag auf Erlass einesMahnbescheids gegen den Schuldner. Für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist es nicht erforderlich, die Forderung detailliert zu begründen; das Gericht prüft lediglich die formalen Voraussetzungen des Antrags.
Nachdem der Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt wurde, hat dieser die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung Widerspruch einzulegen oder die Forderung zu begleichen.

Legt der Schuldner Widerspruch ein, wird das Mahnverfahren beendet, und der Darlehensgeber muss entscheiden, ob er die Forderung im Rahmen einer regulären Zivilklage (Zahlungsklage) weiterverfolgen möchte. Versäumt der Schuldner die Frist zur Einlegung des Widerspruchs, kann der Darlehensgeber einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser Vollstreckungsbescheid ist einem Urteil gleichgestellt und kann zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verwendet werden.

Falls der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt oder der Darlehensgeber es vorzieht, das Mahnverfahren zu umgehen, weil er beispielsweise fest mit einem Widerspruch des Schuldners rechnet, kann der Darlehensgeber eine Klage auf Zahlung beim zuständigen Zivilgericht einreichen. Im Rahmen dieser Klage muss der Darlehensgeber das Zustandekommen des Darlehensvertrages und die Auszahlung des Darlehensbetrages beweisen. Hierbei ist eine gute Dokumentation von entscheidender Bedeutung. Für Forderungen über 5.000 Euro ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor dem Landgericht zwingend erforderlich. Forderungen bis € 5.000,00 (auch Teilbeträge) können dagegen ohne Anwaltszwang vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden.

Erhält der Darlehensgeber ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, kann er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, um die offene Forderung durchzusetzen. Dies kann beispielsweise durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers erfolgen, der Vermögenswerte des Schuldners pfändet oder eine Lohn- oder Kontopfändung (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) veranlasst. Ein rechtskräftiger Titel ist in der Regel 30 Jahre lang gültig und vollstreckbar. Vorsicht ist bei den nach Urteil auflaufenden weiteren Zinsen geboten, denn diese verjähren, anders als dietitulierte Hauptforderung, nicht in dreißig Jahren, sondern in der regulären Verjährungsfrist.

Rechte und Pflichten von Kreditgebern und Kreditnehmern im Falle der Rückforderung

Im Falle der Rückforderung eines Privatkredits haben sowohl der Kreditgeber als auch der Kreditnehmer bestimmte Rechte und Pflichten.

Rechte des Kreditgebers

Der primäre Anspruch des Kreditgebers ist das Recht auf Rückzahlung des (fälligen) Darlehens gemäß der getroffenen Vereinbarung (§ 488 BGB). Sobald der Kreditnehmer in Verzug gerät, hat der Kreditgeber zudem einen Anspruch auf Verzugszinsen auf dem ausstehenden Betrag. Darüber hinauskann der Kreditgeber unter Umständen Schadensersatz für den durch den Zahlungsverzug entstandenen Schaden fordern, beispielsweise für notwendige Rechtsverfolgungskosten.

Pflichten des Kreditgebers

Im Falle eines Rechtsstreits muss der Kreditgeber nachweisen können, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde und das Geld tatsächlich an den Kreditnehmer geflossen ist.

Pflicht des Kreditnehmers
Die Hauptpflicht des Kreditnehmers besteht in der Rückzahlung des Darlehens gemäß der getroffenen Vereinbarung (§ 488 BGB). Dies umfasst die rechtzeitige Zahlung des vereinbarten Kapitalbetrags sowie etwaiger Zinsen.

Rechte des Kreditnehmers
Der Kreditnehmer hat das Recht, Einreden gegen die Forderung des Kreditgebers zu erheben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kreditnehmer der Ansicht ist, dass es sich um eine Schenkung gehandelt hat, dass das Darlehen noch nicht fällig ist (z.B. bei fehlender Kündigung eines unbefristeten Darlehens), die Forderung bereits beglichen wurde oder die Forderung aufgrund von Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Unter bestimmten Umständen, insbesondere bei unbefristeten Darlehen, hat der Kreditnehmer zudem das Rechtzur Kündigung des Darlehensvertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (in der Regel drei Monate gemäß § 488 Absatz 3 BGB).

Kosten und Gebühren bei der Rückforderung von Privatkrediten

Die Rückforderung eines Privatkredits kann verschiedene Kosten und Gebühren verursachen. Hierzu zählen in erster Linie Anwaltskosten, falls der Kreditgeber einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Forderung beauftragt. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ist abhängig vom Streitwert und dem Umfang der Tätigkeit. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kreditnehmers können diese Kosten in der Regel als Verzugsschaden vom Kreditnehmer zurückgefordert werden, jedenfalls dann, wenn bei Beauftragung des Rechtsanwalts Verzug bereits eingetreten war. Des Weiteren fallen Gerichtskosten für das gerichtliche Mahnverfahren und gegebenenfalls für eine nachfolgende Klage an. Die Höhe der Gerichtskosten ist ebenfalls vom Streitwertabhängig. Auch die Kosten für das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung, wie beispielsweise die Gebühren für den Mahnbescheid und die Kosten für den Gerichtsvollzieher, müssen berücksichtigt werden. Ein weiterer Kostenfaktor sind die bereits erwähnten Verzugszinsen (jedenfalls für den Darlehensnehmer), die den Gesamtbetrag, den der Kreditnehmer schuldet, erhöhen. Auf den Streitwert und damit auf die Rechtsanwaltsgebühren haben die Verzugszinsen dagegen keine Auswirkung.

Im Gegensatz zu Krediten von Finanzinstituten fallen bei privaten Darlehen in der Regel keine Kosten für eine vorzeitige Rückzahlung (Vorfälligkeitsentschädigung) an. Sollte der Kreditgeber ein Inkassobüro oder ein Factoring-Unternehmen mit der Rückforderung beauftragen, entstehen hierfür ebenfalls Kosten, entweder in Form einer Provision oder durch einen Abschlag auf die Forderung. Es ist wichtig zu beachten, dass der Kreditgeber die genannten Kosten in der Regel vom säumigen Kreditnehmer zurückfordern kann, sofern die Rückforderung erfolgreich ist und der Kreditnehmer zahlungsfähig ist.

Verjährung von Ansprüchen aus Privatkrediten

Ansprüche auf Rückzahlung von Privatkrediten

unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und fällig wurde (§ 199 Absatz 1 BGB).

Wurde ein konkretes Rückzahlungsdatum vereinbart, so wird der Anspruch an diesem Tag fällig, und die Verjährungsfrist beginnt am 01.01. des Folgejahres an zulaufen. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss der Kreditgeber das Darlehen zunächst kündigen. Der Rückzahlungsanspruch wird dann nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig, und die Verjährung beginnt am 01.01. des auf den Ablauf der Frist folgenden Jahres.

Bestimmte Ereignisse können die Verjährung hemmen (z.B. die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage) oder neu beginnen lassen (z.B. eine Anerkennung der Schuld durch den Schuldner). Der Schuldner hat die Möglichkeit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Für Kreditgeber ist es daher entscheidend, die Verjährungsfristen zu kennen und rechtzeitig Maßnahmen zur Rückforderung des Darlehens zu ergreifen.

Zusammenfassung und wichtige Hinweise für die Praxis

Die Rückforderung eines privaten Darlehens in Deutschland erfordert ein systematisches Vorgehen, beginnend mit informellen Kontakten und gegebenenfalls eskalierend zu gerichtlichen Maßnahmen. Um Probleme von vornherein zu vermeiden, sollten Kreditgeber immer auf einem schriftlichen Darlehensvertragmit klaren Konditionen bestehen und die Auszahlung des Darlehensbetrags sorgfältig dokumentieren. Es ist ratsam, eine spezifische Rückzahlungsfrist zu vereinbaren und die finanzielle Situation des Kreditnehmers vor der Kreditvergabe zu prüfen. Bei Zahlungsverzug ist schnelles Handeln geboten, wobei zunächst freundliche Zahlungserinnerungen und dann formelle Mahnungen versendet werden sollten.

Kreditnehmer, die in Zahlungsverzug geraten, sollten frühzeitig und offen mit dem Kreditgeber kommunizieren und versuchen, eine einvernehmliche Lösung wie einen Zahlungsplan zu vereinbaren. Beide Parteien sollten sich der rechtlichen Konsequenzen eines Zahlungsverzugs bewusst sein, einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsenund der Möglichkeit rechtlicher Schritte.

Eine klare Vereinbarung und umfassende Dokumentation sind die besten Mittel, um Streitigkeiten zu vermeiden und den Rückforderungsprozess zu erleichtern.

Posted by on 17. Mai 2025.

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Categories: Allgemein

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