Online-Sportwetten – Bet3000 zur Rückzahlung von Verlusten verurteilt
München, 23.12.2025. Bei Bet3000 hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte an Online-Sportwetten teilgenommen und verloren. Die gute Nachricht ist, dass er einen großen Teil seines Verlustes – rund 12.000 Euro – zurückbekommt. Das hat das Landgericht Bonn mit Urteil vom 19. November 2025 entschieden. Ein Grund für den Rückzahlungsanspruch ist, dass Bet3000 bzw. die IBA Entertainment Limited als beklagte Anbieterin der Sportwetten, gegen das monatliche Einzahlungslimit in Höhe von 1.000 Euro verstoßen hat.
Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte zwischen November 2019 und April 2022 bei Bet3000 an Online-Sportwetten teilgenommen und unterm Strich rund 16.000 Euro verloren. Online-Glücksspiele, zu denen auch Online-Sportwetten gehören, waren und sind ohne entsprechende Lizenz in Deutschland verboten. Für Bet3000 wurdeam 2. November 2020 eine Konzession für Online-Sportwetten erteilt. Bis dahin verstieß das Angebot gegen das Verbot von Online-Sportwetten in Deutschland.
„Das LG Bonn hat daher folgerichtig entschieden, dass unser Mandant Anspruch auf die Rückzahlung seiner bis zum 2.11.2020 erlittenen Verluste hat, da nicht die erforderliche Erlaubnis für das Angebot von Online-Sportwetten vorlag und die abgeschlossenen Verträge daher nichtig sind. Bemerkenswert ist, dass unser Mandant auch Verluste zurückfordern kann, die erst nach der Erteilung der Lizenz für Bet3000 entstanden sind. Denn der Wettanbieter hat gegen das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro im Monat verstoßen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Das Landgericht Bonn differenzierte in seinem Urteil zwischen dem Zeitraum vor und nach der Lizenzerteilung. Vor der Genehmigung lag ein Verstoß gegen das Verbot von Online-Sportwetten aus dem Glücksspielvertrag vor. Die abgeschlossenen Verträge seien daher nichtig, so dass der Kläger die Rückzahlung seiner Verluste verlangen könne. Dabei stellte das Gericht klar, dass das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt nicht gegen europäisches Recht verstoße, da es Ziele des Gemeinwohls wie dem Jugendschutz sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Begleitkriminalität diene.
„Doch auch die Vergabe einer Lizenz für Online-Sportwetten ist kein Freifahrtschein für die Anbieter. Sie müssen verschiedene Vorgaben erfüllen, wie z.B. die Einhaltung eines monatlichen Einzahlungslimits“, so Rechtsanwalt Sittner. Das machte auch das LG Bonn deutlich.
So sei zwar am 2.11.2020 die Konzession für das Sportwetten-Angebot erteilt worden, so dass die geschlossenen Wettverträge im Grundsatz wirksam seien. Allerdings habe Bet3000 bzw. die beklagte Betreiberin IBA Entertainment Limited gegen das monatliche Einzahlungslimit verstoßen. So habe der Kläger in mehreren Monaten nach Lizenzerteilung nachweislich mehr als die maximal zugelassenen 1.000 Euro einsetzen können. Er habe daher Anspruch auf die Rückzahlung der Verluste, die über das monatliche Einsatzlimit von 1.000 Euro hinausgehen. Gemäß Glücksspielstaatsvertrag dürfe ein Einsatz von 1.000 Euro im Monat nicht überschritten werden. Indem die Beklagte höhere Einsätze zugelassen hat, habe sie gegen diese Regelung verstoßen. Nach Ausschöpfung des monatlichen Einzahlungslimits sei sie verpflichtet gewesen, weitere Einsätze des Klägers abzulehnen, führte das Gericht aus. Zudemhabe die Beklagte rechtswidrig das Einzahlungslimit auf 30.000 Euro festgesetzt.
„Auch wenn die Anbieter von Online-Sportwetten über eine Lizenz verfügen, müssen sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Halten sie sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen wie z.B. das Einzahlungslimit, werden die Spieler ihrer Absicherung beraubt und könnenAnsprüche auf Rückzahlung ihrer Verluste haben“, betont Rechtsanwalt Sittner.
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