Online-Krankschreibung: Wann eine Kündigung möglich ist

Arbeitnehmer, die eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ohne echten Arztkontakt einreichen, müssen unter Umständen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine AU über ein Internetportal erhalten, nachdem er einen Fragebogen zu seinen Symptomen ausgefüllt und dafür bezahlt hatte. Ein persönlicher Kontakt zu einem Arzt fand weder telefonisch noch per Video oder in einer Praxis statt. Die Bescheinigung sah zwar aus wie ein offizieller „gelber Schein“, entsprach aber nicht den Anforderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, weil keine ärztliche Untersuchung stattgefunden hatte. Das Gericht wertete dies als bewusste Täuschung des Arbeitgebers und wies darauf hin, dass eine solch schwere Vertrauensverletzung keine vorherige Abmahnung erfordert. Daher raten die ARAG Experten, dass eine AU stets von einem echten Arzt zumindest nacheiner telemedizinischen Konsultation ausgestellt werden sollte, bei der der Arzt eine richtige Anamnese und Untersuchung vornimmt. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer ihren Haus- oder einen Facharzt aufsuchen, um einen rechtlich sicheren Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit zu haben (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 14 SLa 145/25).
Entschädigung: Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Alarmbereitschaft als Arbeitszeit zählt. Geklagt hatten zwei Feuerwehrmänner, da ihre Alarmbereitschaftszeiten nicht als reguläre Arbeitszeit anerkannt wurden. Der Bereitschaftsdienst wurde als 24-Stunden-Dienst geleistet. In dieser Zeit dürfen sich die Feuerwehrleute nur in einem Radius von zwölf Kilometern von ihrerDienststelle aufhalten und müssen jederzeit bereit sein, in 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug auszurücken. Diese Einschränkung reichte den Richtern in zweiter Instanz aus, um die Bereitschaft als Arbeitszeit zu werten. Da ein Freizeitausgleich im konkreten Fall nicht möglich war, erhalten sie eine finanzielle Entschädigung, weil ihre Arbeitszeit die zulässige Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche überschritten hatte (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 6 A 856/23 und 6 A 857/23).
Verdachtskündigung bei nicht gebuchten Verkäufen kann gerechtfertigt sein
Arbeitnehmer, die ihre Verkäufe nicht ordnungsgemäß im Kassensystem buchen, riskieren eine Kündigung. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Nichtbonieren von Umsätzen das Vermögen des Arbeitgebers gefährden und das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters erheblich erschüttern kann. Im konkreten Fall ging es um einen Kellner, dessen Kasse offenstand und bei dem ein Kassenüberschuss festgestellt wurde. Seine Chefin warf ihm vor, Verkäufe absichtlich nicht erfasst zu haben und kündigte ihm fristlos. Zu Recht, wie auch das Bundesarbeitsgericht befand (Bundesarbeitsgericht, Az.:?2?AZR?508/21).
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