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Investitions-Booster und Abschreibungsänderungen – Ein ersterÜberblick

 

Essen – Durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat der Gesetzgeber die Abschreibungsregelungen bei Gewinneinkünften geändert. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der SteuerberatungskanzleiRoland Franz&Partnerin Essen und Velbert, informiert darüber, dass die degressive Abschreibung für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Investitionen ab dem 01. 07. 2025 wieder eingeführt wird. Zudem ermöglicht das Gesetz eine Abschreibung für Elektrofahrzeuge, wobei im Anschaffungsjahr eine Abschreibungvon 75 Prozent der Anschaffungskosten als steuerliche Anschubfinanzierung und Investitionsanreiz gewährt wird.

Steuerberater Roland Franz gibt eine kurze Einschätzung:

Die Abschreibungsmöglichkeiten haben sich durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland geändert.

Für Investitionen ab 01. 07. 2025 kann eine degressive Abschreibung für Investitionen in bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Die degressive Abschreibung beträgt das Dreifache der linearen Abschreibung, maximal aber 30 Prozent.

Die degressive Abschreibung ist – ebenso wie die lineare Abschreibung – mit der Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG kombinierbar.

Für Investitionen in E-Fahrzeuge, die zwischen dem 01. 07. 2025 und dem 01. 01. 2028 erfolgen, kann statt der linearen oder degressiven Abschreibung eine in § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) definierte Abschreibung gewählt werden. Der hohen Abschreibung von 75 Prozent im Anschaffungsjahr stehen in den fünf Folgejahren geringe Abschreibungsbeträge gegenüber. Diese neue Abschreibung ist nicht mit der Sonderabschreibung gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) kombinierbar.

\“Bei Ausübung des Wahlrechts sollten Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden\“, empfiehlt Steuerberater Roland Franz.

Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung

Für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. 06. 2025 und vor dem 01. 01. 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung gewählt werden. Die Höhe der nunmehrigen degressiven Abschreibungbeträgt das Dreifache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 30 Prozent. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung und damit der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Der Abschluss des Kaufvertrags kann dabei vor dem 01. 07. 2025 liegen. Für Investitionen im ersten Halbjahr 2025 steht die degressive Abschreibung hingegen nicht offen. Begünstigt sind nur Investitionen ab dem 01. 07. 2025 – unabhängig vom Verlauf des Wirtschaftsjahres. Die degressive Abschreibung gilt nur bei Gewinneinkünften, nicht aber bei Überschusseinkünften.

Besonderheiten gegenüber der bekannten degressiven Abschreibung:

Zeitanteilige AfA bei unterjähriger Anschaffung.

Übergang zur linearen Abschreibung ist zulässig.

E-Fahrzeuge und Abschreibung

Der Grundsatz

Die degressive Abschreibung von beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist seit Jahren bekannt. Neu ist eine (Fn 5) Abschreibung für Elektrofahrzeuge i. S. des § 9 Abs. 2 KraftStG, die nach dem 30. 06. 2025 und vor dem 01. 01. 2028 angeschafft werden.

Anwendungsbereich

Die Inanspruchnahme der Abschreibung gemäß § 7 Abs. 2a EStG ist für alle gewinnerzielenden Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften) zulässig. Auch bei Sonderbetriebsvermögen ist § 7 Abs. 2a EStG anwendbar. Für die Inanspruchnahme der Abschreibung gemäß § 7 Abs. 2a EStGkommt es nicht auf die Einhaltung einer Gewinngrenze an.

Welche E-Fahrzeuge werden gefördert?

Für die Definition der E-Fahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Abs. 2 KraftStG zurückgegriffen. Sie umfasst alle Fahrzeuge, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden und ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Ausscheiden des begünstigten E-Fahrzeugs

Scheidet ein begünstigtes E-Fahrzeug innerhalb des gesetzlich typisierten Abschreibungszeitraum aus, wird dem Erlös ein vergleichsweise niedriger Restbuchwert gegenübergestellt. Dies hat zur Folge, dass sich eine hohe Gewinnauswirkung ergeben kann.

Quelle(n):

BT-Drucks. 21/323 v. 3.6.2025, BT-Drucks. 21/629 v. 25.6.2025

BR-Drucks. 281/25, Beschluss v. 11.7.2025).

Bundesgesetzblatt: (BGBl 2025 I Nr. 161)

NWB-Verlag Nr. 33 vom 15.08.2025 – NWB GAAAJ-97202

Posted by on 29. Januar 2026.

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Categories: Allgemein

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