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Industriestrompreis 2026 bis 2028 beschlossen: Und nun-

 

Die Bundesregierung hat die neue Richtlinie zum Industriestrompreis für die Jahre 2026 bis 2028 veröffentlicht. Ziel der Regelung ist die Entlastung strom- und handelsintensiver Unternehmen von dauerhaft hohen Stromkosten sowie die Sicherung industrieller Wertschöpfung in Deutschland.  Für viele Unternehmen der Oberflächentechnik eröffnet sich damit erstmals die Möglichkeit einer direkten finanziellen Entlastung bei den Stromkosten.

Der ZVO hat die politische und fachliche Diskussion rund um den Industriestrompreis in den vergangenen Monaten intensiv begleitet und sich gegenüber Bundesregierung sowie Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) mit Nachdruck für die Interessen der Oberflächentechnik eingesetzt. Insbesondere die Fragen der Wirtschaftsziffern, der Förderfähigkeit energieintensiver Produktionsprozesse sowie der besonderen Strukturder galvanotechnischen Industrie wurden durch den ZVO wiederholt gegenüber Politik und Verwaltung adressiert.

Die nun veröffentlichte Richtlinie enthält aus Sicht des ZVO wichtige Verbesserungen und Klarstellungen für die Branche.

Was ist der Industriestrompreis?

Der Industriestrompreis ist eine staatliche Strompreiskompensation für energieintensive Unternehmen. Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss („Billigkeitsleistung“) durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 

Ziel ist es:

energieintensive Produktion in Deutschland zu halten,

Carbon Leakage zu verhindern,

die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu sichern,

Investitionen in Dekarbonisierung und Flexibilität zu fördern. 

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung orientiert sich am Stromverbrauch des Unternehmens.

Die Richtlinie sieht eine Entlastung auf einen Zielstrompreis von 50€/MWh vor.

Die Berechnung erfolgtüber folgende Grundformel:

Förderbetrag = 50 Prozent × anrechenbarer Stromverbrauch × Differenzpreis

Zusätzlich kann ein sogenannter „Flexibilitätsbonus“ in Höhe von weiteren 10 Prozent gewährt werden, wenn Unternehmen besonders stark in flexible Stromnutzung investieren. 

Wer ist förderberechtigt?

Förderberechtigt sind Unternehmen strom- und handelsintensiver Wirtschaftszweige. Maßgeblich sind die Wirtschaftszweige der sogenannten „Teilliste 1“ der KUEBLL-Leitlinien.

Für die Oberflächentechnik besonders wichtig:

Wirtschaftsziffern: WZ 2008 ODER WZ 2025

Die Richtlinie enthält hier eine für die Branche äußerst wichtige Klarstellung.

Die Zuordnung der Unternehmen erfolgt auf Basis:

der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 oder

der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. 

Damit wurde die bisherige zentrale Unsicherheit rund um die Umstellung der Wirtschaftsziffern wesentlich entschärft.

Für viele Unternehmen der Oberflächentechnik ist dies von erheblicher Bedeutung, da zahlreiche Betriebe inzwischen auf neue WZ-2025-Codes umgestellt wurden.

Der ZVO bewertet dieseÖffnung ausdrücklich positiv. Sie ist auch Ergebnis der intensiven politischen Gespräche des Verbandes mit BMWE, BAFA und politischen Entscheidungsträgern zur besonderen Situation der Oberflächentechnik.

Was bedeutet das konkret für Unternehmen der Oberflächentechnik?

Unternehmen müssen prüfen:

welche Wirtschaftsziffer aktuell beim Statistischen Landesamt hinterlegt ist,

welche Tätigkeit an der jeweiligen Abnahmestelle den Schwerpunkt bildet,

ob diese Tätigkeit einem förderfähigen Wirtschaftszweig zugeordnet werden kann.

Besonders relevant ist dabei:

Die Richtlinie stellt ausdrücklich auf den „Schwerpunkt der Tätigkeit an der Abnahmestelle“ ab. 

Das bedeutet:

Nicht allein die Gesamtunternehmensstruktur ist entscheidend, sondern insbesondere die konkrete Tätigkeit am jeweiligen Produktionsstandort.

Welche Unternehmen sollten jetzt besonders prüfen, ob sie förderfähig sind?

Insbesondere:

klassische Galvanikbetriebe,

Oberflächenveredler,

Wärmebehandler,

Verzinkereien,

Beschichtungsunternehmen,

energieintensive Produktionsstandorte,

Unternehmen mit hohem Stromverbrauch,

Unternehmen mit Lastmanagement- oder Flexibilitätspotenzial.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

1. Stromverbrauch

Die Förderung orientiert sich am tatsächlich selbst verbrauchten Strom. 

Berücksichtigungsfähig sind:

Netzstrom,

selbst erzeugter Strom,

bestimmte ausgelagerte Medien- und Sekundärenergieverbräuche. 

Nicht berücksichtigt werden:

an Dritte weitergeleitete Strommengen. 

2. Dekarbonisierungsmaßnahmen

Unternehmen müssen mindestens 50 % der erhaltenen Förderung in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. 

Mögliche Maßnahmen sind unter anderem:

Energieeffizienz

effizientere Produktionsprozesse,

Energiemanagementsysteme,

Abwärmenutzung,

Kreislaufführung von Prozessmedien. 

Flexibilitätsmaßnahmen

Lastmanagement,

Energiespeicher,

Smart Power-to-Heat,

flexible Stromnutzung,

intelligente Steuerungssysteme. 

Infrastruktur

Netzanschlüsse,

interne Stromnetze,

Netzintegration,

Netzstabilitätsmaßnahmen. 

Was müssen Unternehmen jetzt konkret tun?

Schritt 1:

Wirtschaftsziffer prüfen

Unternehmen sollten unverzüglich prüfen:

welche WZ-Klassifizierung aktuell hinterlegt ist,

ob die Zuordnung nach WZ 2008 oder WZ 2025 erfolgt,

welche Tätigkeit als Schwerpunkt der Abnahmestelle gilt.

Schritt 2:

Stromverbrauch erfassen

Notwendig sind:

Stromrechnungen,

Verbrauchsdaten,

Zählerkonzepte,

Aufteilung nach Abnahmestellen.

Schritt 3:

Dekarbonisierungsmaßnahmen identifizieren

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen:

welche Investitionen geplant sind,

welche Maßnahmen förderfähig sind,

welche Projekte als Dekarbonisierungsmaßnahme anerkannt werden können.

Die Richtlinie ermöglicht ausdrücklich eine Vorabprüfung durch das BAFA.

Schritt 4:

BAFA-Antrag vorbereiten

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über das BAFA.

Die konkrete Frist wird noch veröffentlicht.

Was ist zusätzlich zu beachten?

Wirtschaftsprüferpflicht ab 10 GWh

Ab einem beantragten Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Unternehmen sollten dies frühzeitig organisatorisch berücksichtigen.

Keine Doppelförderung

Eine gleichzeitige Förderung identischer Kostenpositionen über andere Förderprogramme ist ausgeschlossen.

Besonders relevant ist dies für Unternehmen mit Strompreiskompensation. 

Bewertung des ZVO

Der ZVO bewertet die Einführung des Industriestrompreises grundsätzlich positiv.

Insbesondere hervorzuheben ist:

die Anerkennung hoher Strompreise als Wettbewerbsproblem,

die Berücksichtigung industrieller Flexibilität,

dieÖffnung für WZ 2008 UND WZ 2025,

die Anerkennung stromintensiver Industrieprozesse.

Der ZVO hat sich in zahlreichen Gesprächen mit Bundesregierung, BMWE, politischen Entscheidungsträgern sowie im Rahmen seiner energiepolitischen Arbeit konsequent dafür eingesetzt, dass die besonderen Strukturen und Herausforderungen der Oberflächentechnik im Industriestrompreis berücksichtigt werden.

Gleichzeitig bleibt festzuhalten:

Die Oberflächentechnik ist in vielen Bereichen bereits weitgehend elektrifiziert. Weitere Elektrifizierungsschritte sind technisch und wirtschaftlich oftmals nur eingeschränkt möglich. Der ZVO setzt sich deshalb weiterhin ein für:

Technologieoffenheit,

Energieträgerkopplung,

Wahlfreiheit beim Energieeinsatz,

praktikable Förderbedingungen.

Der ZVO wird seine Mitgliedsunternehmen fortlaufend informierenüber:

die Antragstellung,

Auslegung der Wirtschaftsziffern,

BAFA-Praxis,

politische Entwicklungen,

sowie mögliche Nachbesserungen.

Bei Rückfragen zur Förderrichtlinie oder anderen mit dem Industriestrompreis zusammenhängenden Themen, wenden Sie sich an unseren ZVO-Leiter Politik Lukas Hanstein unter 015111123821 telefonisch sowie per Mail an l.hanstein(at)zvo.org.

Richtlinie_Industriestrompreis.pdf

Posted by on 14. Mai 2026.

Tags: ,

Categories: Allgemein

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