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Bundesförderung für Ladeinfrastruktur in WEGs: Antragstellung ab 15. April 2026 möglich

 

Das Bundesministerium für Verkehr fördert ab dem 15. April 2026 die nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur in und an bestehenden Mehrparteienhäusern. Antragsberechtigt sind Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sowie einzelne Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer, die Mitglied einer WEG sind.

Geförderte Maßnahmen

Gefördert werden dieAnschaffung und Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, darunter Ladepunkte mit Typ-2- oder CCS-Anschluss im Lademodus 3 oder 4 mit einer maximalen Gesamtladeleistung von 22 kW. Ebenfalls förderfähig sind der Netzanschluss, elektrische Komponenten wie Stromkabel, Zähler, Sicherungstechnik oder Transformatoren sowie notwendige bauliche Maßnahmen wie Erdarbeiten, Anpassungen von Wegen oder Stellflächen und Durchbrüche für neue Kabelwege.

Ein Schwerpunkt liegt auf der Vorverkabelung von Stellplätzen. Diese vorbereitenden Maßnahmen sind auch dann förderfähig, wenn noch kein Ladepunkt installiert wird. Ladepunkte wiederum sind nur in Verbindung mit einer zuvor erfolgten Vorverkabelung beziehungsweise Elektroinstallation förderfähig.

Fördersätze und Voraussetzungen

Die Förderhöhe beträgt je zu elektrifizierendem Stellplatz bis zu 1.300 Euro für reine Vorverkabelung, bis zu 1.500 Euro bei zusätzlicher Installation eines Ladepunkts und bis zu 2.000 Euro bei bidirektionalen Ladepunkten. Voraussetzung ist, dass der später genutzte Strom aus erneuerbaren Energien stammt, etwa aus einem Ökostromvertrag oder einer eigenen Photovoltaikanlage.

Förderfähig sind zudem nur Stellplätze, die im Zusammenhang mit der Wohnnutzung im Mehrparteienhaus stehen. Mindestens 20 Prozent der wohnbezogenen Stellplätze, mindestens jedoch sechs Stellplätze, müssen vorverkabelt werden. Stellplätze mit gewerblicher Nutzung sind ausgeschlossen. Auch Außenstellplätze sowie Stellplätze in Parkhäusern oder Tiefgaragen können förderfähig sein, sofern sie funktional zum Mehrparteienhaus gehören und ausschließlich von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden.

Kostenvoranschlag und WEG-Beschluss

Für die Antragstellung ist ein Kostenvoranschlag über alle zu berücksichtigenden Ladepunkte, Vorverkabelungen und Baumaßnahmen erforderlich. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft muss zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch noch nicht vorliegen, sondern kann bis spätestens sechs Monate nach dem positiven Erstbescheid nachgereicht werden.

Umsetzung und Fristen

Mit den Maßnahmen darf erst nach Bewilligung begonnen werden. Die Auftragsvergabe an Installationsfirmen oder Lieferanten darf erst nach Erhalt des Förderbescheids erfolgen. Der zulässige Umsetzungszeitraum beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Bescheids und beträgt 24 Monate. Die verbindliche Beauftragung muss innerhalb von neun Monaten nach Beginn dieses Zeitraums erfolgen.

Rolle der Hausverwaltungen

Hausverwaltungen spielen bei der Antragstellung eine zentrale Rolle. Sie koordinieren in der Regel die Einholung von Angeboten, die Abstimmung mit Fachbetrieben, die Vorbereitung der Eigentümerversammlung und die fristgerechte Zusammenstellung der Unterlagen. Da die Fördermittel nach dem Prinzip „first come, first served\“vergeben werden, ist eine vollständige und zügige Antragstellung besonders wichtig.

ENERANDOals Partner für WEGs und Hausverwaltungen

„Die Förderung bietet Wohnungseigentümergemeinschaften eine einzigartige Chance, die Ladeinfrastruktur wirtschaftlich und zukunftssicher aufzubauen.ENERANDOunterstützt WEGs und Hausverwaltungen als verlässlicher Partner bei der Projektplanung, der Erstellung von Kostenvoranschlägen und der Abstimmung aller Antragsvoraussetzungen – mit schneller Rückmeldung und fundierter Beratung“, so Matthias Schmid, Geschäftsführer vonENERANDO.

Weitere Informationen sind unterhttps://www.enerando.energy/ladeinfrastruktur-fuer-wegszu finden.

Antragstellung

Die Antragstellung ist vom 15. April 2026 bis zum 10. November 2026über das Förderportal möglich. Pro Objekt kann nur ein Antrag gestellt werden. Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln der EU, des Bundes oder der Bundesländer für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht zulässig. Es gilt zudem die De-minimis-Regelung mit einer Obergrenze von 300.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren.

Wir bei ENERANDO Technologies glauben daran, dass Elektromobilität heute und in Zukunft für alle gewerblichen Standorte einfach, effizient und nachhaltig gestaltet werden muss. Deshalb bieten wir Ihnen komplette Lösungen für Ihre Ladeinfrastruktur – von der ersten Beratung und individuellen Planung über die Installation unserer in Deutschlandentwickelten und gefertigten Hard- und Software bis hin zum zuverlässigen Betrieb.

Unsere skalierbaren Systeme sind so konzipiert, dass sie den vielfältigen Anforderungen moderner Gewerbe gerecht werden: ob eichrechtskonforme Abrechnung, intelligentes Lastmanagement oder Integration erneuerbarer Energien – wir sorgen dafür, dass Ihre Ladeinfrastruktur sicher, wirtschaftlich und zukunftsfähig ist.

Mit unserem ganzheitlichen Ansatz schaffen wir für Sie eine Lade- und Energieversorgung, die nicht nur heute funktioniert, sondern langfristig Wachstum und Nachhaltigkeit ermöglicht. Gemeinsam mit Ihnen treiben wir die Mobilitäts- und Energiewende voran und gestalten eine vernetzte, umweltbewusste Zukunft für Ihr Unternehmen und IhreStandorte.

Posted by on 1. April 2026.

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Categories: Allgemein

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