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Amtsgericht Rheine verurteilt Schweinemäster aus Emsdetten zu 9.000 Euro trotz Tierwohlstall

 

Das Amtsgericht Rheine hat einen Schweinemäster aus Emsdetten wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zu 100 Tagessätzen à 90 Euro verurteilt. Der Landwirt gilt damit als Vorbestraft. Hinzu kommen die Kosten des Verfahrens. Die Verurteilung stützt sich auf gravierende Versäumnisse im Umgang mit zwei erkrankten Ferkeln sowie einem Mastschwein.

Der Betrieb wird als sogenannter Tierwohlstall der Haltungsstufe 3 geführt. Das dort produzierte Fleisch wurde bis zur Veröffentlichung von Bildaufnahmen aus dem Stall im Frühjahr 2025 unter der Marke\“Bauernliebe\“, unter anderem bei EDEKA, verkauft. In der Vergangenheit belieferte der Landwirt zudem den Fleischkonzern Westfleisch. Nach der Veröffentlichung des Bildmaterials beendeten Abnehmer die Zusammenarbeit.

ANINOVA hatte im Frühjahr 2025 umfangreiches Bild- und Videomaterial aus dem Schweinemastbetrieb in Emsdetten veröffentlicht, das der Organisation zugespielt worden war. Die Aufnahmen zeigten schwer verletzte und kranke Schweine, Tiere mit offenen und entzündeten Wunden, massive Lahmheiten, apathisch wirkendeTiere sowie Schweine, bei denen eine zeitnahe Behandlung und Versorgung offensichtlich unterblieb. Aus Sicht von ANINOVA belegte das Material schwere und systematische Verstöße gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen des Tierschutzes.

Grundlage des Strafverfahrens war unter anderem eine amtliche Kontrolle Mitte Januar 2025 durch das zuständige Veterinäramt des Kreises Steinfurt, die nach einem Hinweis aus dem Umfeld von Tierschützer*innen durchgeführt worden war. Dabei wurden die Zustände bestätigt.

Ein Mastschwein wurde in einem sogenannten Satellitenstall im Außenbereich vorgefunden. Nach Einschätzung des Veterinäramtes war das Tier nicht mehr gehfähig und musste seit mindestens zwei bis drei Wochen erhebliche Schmerzen erlitten haben. Die massiven Entzündungen seien ursächlich auf wiederkehrendes Schwanzbeißen zurückzuführen, wodurch Bakterien in den Körper gelangten. Auch bei der Kontrolle wurde ein akutes Schwanzbeißgeschehen festgestellt.

Die beiden Ferkel befanden sich im Aufzuchtstall am Wohnhaus des Landwirts. Eines der Tiere konnte nur noch auf drei Beinen laufen und wies eine durch die Haut gebrochene Entzündung, eine Darmentzündung sowie eine Lungenentzündung auf. Die betroffenen Tiere wurden im Rahmen der Kontrolle notgetötet und zur pathologischen Untersuchung nach Münster verbracht.
Im Prozess behauptete der Landwirt zunächst, die Tiere mit Medikamenten wie dem Antibiotikum Trimox sowie mit Schmerzmitteln behandelt zu haben. Eine Dokumentation lag jedoch nicht vor, ebenso fehlte eine gültige tierärztliche Abgabebescheinigung. Kurz vor Ende der Hauptverhandlung widerrief er diese Angaben mehrfach. Die Vorsitzende Richterin wertete die ursprünglichen Aussagen als Schutzbehauptung.

Vor Gericht sagten zwei amtliche Veterinäre des Kreises Steinfurt aus. Sie bezeichneten die Krankenbucht des Betriebs als\“Bild des Grauens\“; diese Einschätzung wurde vom Staatsanwalt auf den gesamten Stall übertragen. Beide Veterinäre erklärten übereinstimmend, der Landwirt habe wissen müssen, dass die Tiere unter erheblichen Schmerzen litten. Warum dennoch keine behandelnde Tierärztin hinzugezogen wurde, blieb ungeklärt – obwohl dies jederzeit möglich gewesen wäre. Zudem wurde im Verfahren bekannt, dass die Ehefrau des Landwirts selbst Tierärztin ist, ohne dass sie in die Versorgung der erkrankten Tiere eingebunden wurde.

Strafschärfend berücksichtigte das Gericht, dass der Landwirt bereits in der Vergangenheit mehrfach negativ aufgefallen war und seit einem früheren Verfahren im Jahr 2020 keine nachhaltigen Verbesserungen erfolgt seien. Mängel in Hygiene, Krankenmanagement und Seuchensicherheit hätten fortbestanden und seien vom Veterinäramt umfassend dokumentiert worden. Vorgaben für Krankenbuchten – etwa der vorgeschriebene weiche Untergrund – seien missachtet worden.

Sowohl Staatsanwaltschaft Münster als auch Verteidigung hatten deutlich geringere Tagessätze beantragt. Die Vorsitzende Richterin entschied sich nach umfassender Würdigung aller Umstände dennoch für eine Verurteilung zu 100 Tagessätzen. Zugunsten des Angeklagten wurde unter anderem berücksichtigt, dass esseit der Kontrolle keine weiteren Beanstandungen gegeben habe, dass bereits erhebliche negative Berichterstattung erfolgt sei und dass dem Betrieb inzwischen das ITW-Siegel entzogen wurde. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass angesichts der festgestellten Zustände keine Einstellung des Verfahrens mehr in Betracht kam. Zwar sei die Anklage auf wenige Tiere beschränkt gewesen, tatsächlich sei jedoch von einer Vielzahl weiterer leidender Tiere auszugehen.
\“Wir begrüßen dieses Urteil ausdrücklich\“, erklärt Jan Peifer, Vorstandsvorsitzender von ANINOVA e.V..\“Auch wenn wir eine höhere Strafe für angemessen gehalten hätten, ist dieses Urteil ein wichtiges Signal. In den meisten Fällen von Tierquälerei kommt es nicht einmal zu einer Gerichtsverhandlung. Dass hier verurteilt wurde, zeigt, dass Verstöße gegen das Tierschutzgesetz Konsequenzen haben können.\“

Nach Angaben der Verteidigung ist bislang offen, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird.

Weitere Informationenhier.

Bildmaterial kann angefordert werden

Posted by on 10. Februar 2026.

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Categories: Allgemein

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