47.600 Euro bei PokerStars verzockt–Spieler hat Anspruch auf Rückzahlung
München, 22.09.2025. Mehr als 47.600 Euro hatte ein Spieler beim Online-Poker über die deutschsprachige Webseite von PokerStars verloren. Jetzt hat sich das Blatt gewendet. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 19. September 2025 entschieden, dass die TSG Interactive Gaming Europe Ltd. als damalige Veranstalterin der Online-Pokerspiele dem Spieler seinen Verlust ersetzen muss. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.
Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte bei PokerStars zwischen Februar 2014 und dem 19. März 2023 an Online-Pokerspielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 47.600 Euro verloren. Über eine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot hat die beklagte TSG Interactive Gaming Europe Ltd. in diesem Zeitraum nicht verfügt. Die Genehmigung wurde erst am 22. März 2023 der REEL Germany Ltd. erteilt. „Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glückspiele, zu denen auch Online-Poker zählt, in Deutschland verboten und die abgeschlossenen Verträge nichtig. Wir haben daher für unseren Mandanten auf die Rückzahlung seiner Verluste geklagt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Das Landgericht München folgte der Argumentation. Es stellte fest, dass die Beklagte gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die in Deutschland erforderliche Genehmigung verfügte. Der Verstoß führe dazu, dass die abgeschlossenen Verträge nichtig sind, so dass der Kläger Anspruch auf die vollständige Rückzahlung seiner Verluste habe.
Auch wenn das Totalverbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag gelockert wurde und seit dem 1. Juli 2021 eine Erlaubnis für Online-Glücksspiele erteilt werden kann, wirke sich dies nicht rückwirkend zu Gunsten der Beklagen aus. Zumal das Verbot nicht abgeschafft worden sei, sondern lediglich die Möglichkeit geschaffen wurde, eine Erlaubnis zu erteilen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, stellte das LG München klar. Über eine solche Genehmigung habe die Beklagte aber auch nach dem. 1. Juli 2021 nicht verfügt, so dass ihr Angebot von Pokerspielen im Internet weiterhin verboten war. Dass die Lizenz am 22. März 2023 erteilt wurde, führe nicht dazu, dass die angebotenen Online-Glücksspiele schon zuvor zulässig waren. „Die bloße Aussicht auf eine (künftige) Erteilung einer Konzession kann im Verhältnis zum Spielteilnehmer aus dem verbotenen kein erlaubtes Online-Glücksspiel machen“, machte das LG München deutlich.
Das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen stehe auch im Einklang mit europäischem Recht, führte das Gericht weiter aus. Denn mit dem Verbot würden Ziele des Gemeinwohls verfolgt. Dazu zählen bspw. Jugendschutz oder Schutz vor Spielsucht. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem ähnlichen Fall sei daher nicht notwendig.
Dem Spieler könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er durch seine Teilnahme ebenfalls gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen habe. Denn § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. richte sich als einseitiges Verbotsgesetz nur an die Anbieter der Glücksspiele und nicht an die Spieler, so das LG München. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger das Verbot kannte.
„Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Sportwetten sind in Deutschland ohne die erforderliche Lizenz verboten. Selbst wenn der Anbieter über eine Genehmigung verfügt, ist das kein Freifahrtschein. Vielmehr muss er sich an verschiedene Auflagen wie die Einhaltung eines monatlichenEinzahlungslimits von 1.000 Euro halten. Nicht nur das Urteil des LG München zeigt, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.
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