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28 Jahre getrennt – Gericht beschränkt Versorgungsausgleich

(DAV). Normalerweise wird bei einer Scheidung derVersorgungsausgleichfür die gesamte Ehezeit durchgeführt. Ist die Trennungszeit deutlich länger als die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens kann das anders aussehen.

Das Paar hatte 1985 geheiratet und lebte bis 1995 zusammen. Geschieden wurde die Ehe erst 2024. Im Rahmen der Scheidung nahm das Amtsgericht zunächst einen Versorgungsausgleich vor und teilte dabei die Rentenansprüche aus dem gesamten Zeitraum von 1984 bis 2023 auf.

Die Frau legte dagegen Beschwerde ein. Sie hielt es für ungerecht, die gesamten Rentenansprüche zu teilen, obwohl sie und ihr Ex-Mann schon seit 28 Jahren getrennte Wege gingen und wirtschaftlich unabhängig waren.

Das höhere Gericht gab ihr Recht: Eine Trennungszeit von fast drei Jahrzehnten – also deutlich länger als die Zeit, in der sie tatsächlich zusammengelebt hatten – stehe nicht mehr im Einklang mit dem ursprünglichen Sinn des Versorgungsausgleichs.

Lange Trennung führt zu Kürzung der Rententeilung

Solche langen Trennungszeiten rechtfertigen nicht automatisch eine Kürzung des Ausgleichs. Aber wenn beide Partner seit der Trennung finanziell vollkommen unabhängig voneinander leben und auch sonst keine Verbindung mehr besteht, kann der Versorgungsausgleich auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens begrenzt werden. In diesem Fall entschied das Gericht, dass nur die Rentenansprüche aus der Zeit bis ein Jahr nach der Trennung berücksichtigt werden sollten – also bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können.

Oberlandesgericht Brandenburg am 25. März 2025 (AZ: 13 UF 101/24)

Posted by on 3. September 2025.

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Categories: Allgemein

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